Auf Grund des Artikels XLI des Gesetzes vom 27. Mai 1896 (R. G. Bl. Nr. 78) wird zur Durchführung der im Artikel XV dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder auf solche Obligationen, die für einen bestimmten Zweck vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, verordnet:Auf Grund des Artikels XLI des Gesetzes vom 27. Mai 1896 (R. G. Bl. Nr. 78) wird zur Durchführung der im Artikel römisch fünfzehn dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Executionsführung auf öffentliche, auf bestimmte Namen lautende oder auf solche Obligationen, die für einen bestimmten Zweck vinculiert oder in Verwahrung erlegt sind, verordnet: