Auf Grund des § 99 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, wird hinsichtlich der Erfordernisse zur Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, als Kanzleigehilfe, Gerichtsdiener, Aushilfsdiener und Zustellbote, hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes der Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter), sowie hinsichtlich der Kanzlei- und Grundbuchsführerprüfungen Nachfolgendes verordnet:Auf Grund des Paragraph 99, des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, wird hinsichtlich der Erfordernisse zur Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, als Kanzleigehilfe, Gerichtsdiener, Aushilfsdiener und Zustellbote, hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes der Kanzleipraktikanten (Kanzleianwärter), sowie hinsichtlich der Kanzlei- und Grundbuchsführerprüfungen Nachfolgendes verordnet: