Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 99b
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).
Text
Aufschiebung der Zwangsverwaltung
§ 99b.Paragraph 99 b,
Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 2,, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096259