Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 99a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99a

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 410 Abs. 3).

Text

Mitwirkungspflicht des Verpflichteten

Paragraph 99 a,

Der Verpflichtete hat dem Zwangsverwalter alle zur Geschäftsführung nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Das Exekutionsgericht kann den Verpflichteten auf Antrag des Zwangsverwalters in Haft nehmen, wenn er die Verpflichtungen beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt. Gegen den Verpflichteten kann die Ausfolgung der Urkunden auf Antrag des Zwangsverwalters auch im Wege der Exekution (Paragraphen 346, 347,) erwirkt werden. Der Antrag ist beim Exekutionsgericht zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P99a/NOR40096258

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