Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 99
Inkrafttretensdatum
01.07.1914
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Sobald das Executionsgericht eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, hat es einen Verwalter zu ernennen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verfügung über die von der Execution betroffenen Erträgnisse zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht betheiligen dürfe.
(2)Absatz 2,Dieser Beschluss ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem ernannten Verwalter und den öffentlichen Organen, welche zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen. Zugleich hat das Executionsgericht anzuordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werde.
(3)Absatz 3,Wird gegen den Miteigenthümer einer Liegenschaft die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Liegenschaftsantheiles bewilligt, so sind nebst den in Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch die übrigen Miteigenthümer von dem Beschlusse des Executionsgerichtes zu verständigen. Die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter findet in diesem Falle nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Exekution, Miteigentümer, Liegenschaftsanteil
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021022
Alte Dokumentnummer
N2189616822T