(1)Absatz eins,Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, hat das Gericht, das die Zwangsverwaltung bewilligt, das Gericht, bei welchem sich die Einlage über die Liegenschaft befindet, von amtswegen zu ersuchen, die Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft im Lastenblatte bücherlich anzumerken, wenn es aber selbst Buchbehörde ist, diese Anmerkung von amtswegen anzuordnen. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben.