Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Die zur genauen Ermittlung des Pfandgegenstandes erforderlichen Erhebungen sind nöthigenfalls an Ort und Stelle zu pflegen.
  2. Absatz 2,Wird hiebei eine das Eigenthumsrecht des Verpflichteten begründende oder beweisende Urkunde vorgefunden, so ist die geschehene Pfändung auf dieser Urkunde anzumerken.
  3. Absatz 3,Vom Vollzuge der pfandweisen Beschreibung hat das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger wie den Verpflichteten zu verständigen.

Schlagworte

Eigentumsrecht, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021016

Alte Dokumentnummer

N2189616816T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P93/NOR12021016

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