Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 84c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84c

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung

Paragraph 84 c,
  1. Absatz eins,Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß zu entscheiden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
2. jetzt § 414

Schlagworte

Einvernahme, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038108

Alte Dokumentnummer

N2199549703J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P84c/NOR12038108

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