Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84c
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
01.01.2017
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung
§ 84c.Paragraph 84 c,
(1)Absatz eins,Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.
(2)Absatz 2,Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluß zu entscheiden.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VIII Abs. 1,
BGBl. Nr. 519/19952. jetzt § 414
Schlagworte
Einvernahme, Beschluss
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038108
Alte Dokumentnummer
N2199549703J