Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Wenn dem Antrage stattgegeben wird, ohne dass die in den Paragraphen 79 bis 81 angeführten gesetzlichen Bedingungen der Executionsbewilligung vorhanden sind, kann derjenige, wider den die Execution bewilligt wurde, unbeschadet eines allfälligen Recurses, gegen die Executionsbewilligung Widerspruch erheben.
  2. Absatz 2,Der Widerspruch ist bei dem nach Paragraph 82, in erster Instanz zur Bewilligung der Execution berufenen Gerichte, und zwar, sofern er sich nicht auf den Mangel der Gegenseitigkeit oder auf einen der im Paragraph 81, Ziffer 2 bis 4 angeführten Gründe stützt, bei sonstigem Ausschlusse binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Executionsbewilligung zu erheben. Über den Widerspruch ist nach mündlicher Verhandlung durch Urtheil (Paragraphen 461, ff. der Civilprocessordnung) zu entscheiden. Nach Erhebung des Widerspruches kann das Gericht auf Antrag die Aufschiebung der Execution anordnen.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution erhobenen Rekurs ist ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Urteil, Zivilprozeßordnung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021006

Alte Dokumentnummer

N2189616806T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P83/NOR12021006

Navigation im Suchergebnis