(1)Absatz eins,Wenn dem Antrage stattgegeben wird, ohne dass die in den §§. 79 bis 81 angeführten gesetzlichen Bedingungen der Executionsbewilligung vorhanden sind, kann derjenige, wider den die Execution bewilligt wurde, unbeschadet eines allfälligen Recurses, gegen die Executionsbewilligung Widerspruch erheben.Wenn dem Antrage stattgegeben wird, ohne dass die in den Paragraphen 79 bis 81 angeführten gesetzlichen Bedingungen der Executionsbewilligung vorhanden sind, kann derjenige, wider den die Execution bewilligt wurde, unbeschadet eines allfälligen Recurses, gegen die Executionsbewilligung Widerspruch erheben.