Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde (vgl. § 408 Abs. 3).

Text

Europäischer Vollstreckungstitel

Paragraph 7 a,
  1. Absatz eins,Eine für die Vollstreckung im Ausland erforderliche Bestätigung über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines in Paragraph eins, Ziffer eins bis 9 genannten Exekutionstitels wird auf Antrag von jenem Gericht erteilt, das in erster Instanz zuständig war. Auf die Aufhebung oder Berichtigung einer solchen Bestätigung ist Paragraph 7, Absatz 3, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei den in Paragraph eins, Ziffer 10 bis 15 genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung, Aufhebung oder Berichtigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung jener Stelle, die den Exekutionstitel erlassen oder beurkundet hat.
  3. Absatz 3,Bei den in Paragraph eins, Ziffer 17, genannten Exekutionstiteln obliegt die Erteilung der in Absatz eins, genannten Bestätigung und deren Berichtigung jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall dem nach Paragraphen 119, 146, 149, NO berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsakts berufene Gericht zuständig (Paragraph 4, NO).

Anmerkung

jetzt § 419

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066124

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P7a/NOR40066124

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