Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 73a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73a

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des

Exekutionsverfahrens

Paragraph 73 a, (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.

  1. Absatz 2,Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

Schlagworte

Pfändungsregister, Abfrage Dritter, Auswärtiger, IT, ADV

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2009

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038463

Alte Dokumentnummer

N2199654800J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P73a/NOR12038463

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