Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 73

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Exekutionsakten

Paragraph 73,

Die Parteien und alle sonstigen Beteiligten können Einsicht in die das Exekutionsverfahren betreffenden Akten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstreckungsorgan nicht entzogen werden.

Schlagworte

Akteneinsicht, Exekutionsgericht, Einsichtnahme, Exekutionsakt

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P73/NOR40237085

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