Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufforderungen und Mittheilungen bei einer Exekutionshandlung

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetze etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
  2. Absatz 2,Aufforderungen und Mittheilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.

Schlagworte

Mitteilung

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P72/NOR40234043

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