Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Weisungen an Vollstreckungsorgane
§ 61.Paragraph 61,
Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233581