Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Über die durch ein Vollstreckungsorgan vorgenommenen Executionshandlungen ist von demselben ein kurzes Protokoll aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Das Protokoll hat Ort und Zeit der Aufnahme, die Namen der bei der Executionshandlung anwesenden betheiligten Personen, den Gegenstand der Executionshandlung und eine Angabe der wesentlichen Vorgänge zu enthalten. Insbesondere ist jede bei Vornahme einer Executionshandlung vom Verpflichteten oder für denselben geleistete Zahlung im Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Vollstreckungsorgane zu unterschreiben.

Schlagworte

Exekutionshandlung, Beteiligter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020983

Alte Dokumentnummer

N2189616783T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P60/NOR12020983

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