Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 5c

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Paragraph 5 c,
  1. Absatz eins,Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach Paragraph 349, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach Paragraphen 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b, Bezieht sich eine Exekution nach Paragraphen 351, auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b,, andernfalls ist das Gericht nach Paragraph 4, zuständig.
  2. Absatz 2,Bei einer Exekution nach Paragraphen 346 und 353 bis 355 ist zur Bewilligung und zum Vollzug das Gericht nach Paragraph 4, zuständig.
  3. Absatz 3,Eine Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung kann auch bei dem Gericht beantragt werden, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233500

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P5c/NOR40233500

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