(1)Absatz eins,Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach § 349 ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach §§ 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b. Bezieht sich eine Exekution nach §§ 351 auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 5b, andernfalls ist das Gericht nach § 4 zuständig.Zur Bewilligung und zum Vollzug einer Exekution nach Paragraph 349, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der zu übergebende Gegenstand befindet. Bei einer Exekution nach Paragraphen 350 und 352 richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b, Bezieht sich eine Exekution nach Paragraphen 351, auf unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 5 b,, andernfalls ist das Gericht nach Paragraph 4, zuständig.