Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 55a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55a

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

06.08.2002

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Berücksichtigung des Grundbuchsstands

Paragraph 55 a, Ist für eine Entscheidung des Gerichts die Kenntnis des Grundbuchsstands von Bedeutung, so hat es diesen von Amts wegen zu erheben. Bei unverbücherten Liegenschaften und Superädifikaten ist in die Liegenschafts- und Bauverkehrskartei Einsicht zu nehmen.

Schlagworte

Liegenschaftskartei, Bauwerkskartei

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P55a/NOR40009493

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