Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54b
Inkrafttretensdatum
01.09.2005
Außerkrafttretensdatum
29.02.2008
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005
bei Gericht einlangt (vgl. § 408 Abs. 5).
Text
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wennParagraph 54 b, (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn
der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen beantragt,
die hereinzubringende Forderung an Kapital 30.000 Euro nicht übersteigt; Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind; bei einer Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen sind nur die bereits fälligen Ansprüche maßgebend,
die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels nicht vorgeschrieben ist,
sich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (§ 2) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt undsich der betreibende Gläubiger auf einen inländischen, einen diesem gleichgestellten (Paragraph 2,) oder einen rechtskräftig für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitel stützt und
der betreibende Gläubiger nicht bescheinigt hat, daß ein vorhandenes Exekutionsobjekt durch Zustellung der Exekutionsbewilligung vor Vornahme der Pfändung der Exekution entzogen würde.
(2)Absatz 2,Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gilt folgendes:
Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach § 7 Abs. 1 zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.Der Exekutionsantrag hat die Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten; es ist auch der Tag zu nennen, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde.
Der betreibende Gläubiger braucht dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen.
Das Gericht hat nur auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden. Bestehen auf Grund der Angaben im Exekutionsantrag oder gerichtsbekannten Tatsachen Bedenken, ob ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit besteht, so hat das Gericht den betreibenden Gläubiger vor der Entscheidung aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen.
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40066136