Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§ 5.Paragraph 5,
Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht. Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des Paragraph 18, Ziffer 3, bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 2,
BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsbewilligungsgericht, Exekutionsbewilligung, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038074
Alte Dokumentnummer
N2199549669J