Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 469

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 469

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Räumungsexekution

Paragraph 469,

Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233999

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P469/NOR40233999

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