Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 469
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Räumungsexekution
§ 469.Paragraph 469,
Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro. Eine Räumung gilt nur dann als begonnen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitgestellt hat.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233999