Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 465
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
§ 465.Paragraph 465,
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für
die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,
die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und
die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233995