Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 45a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zahlungsvereinbarung

Paragraph 45 a,

Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041559

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P45a/NOR40041559

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