Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45a
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2017
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zahlungsvereinbarung
§ 45a.Paragraph 45 a,
Die Exekution ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von zwei Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40041559