Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 459

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 459

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

Paragraph 459,
  1. Absatz eins,Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
  2. Absatz 2,Die Vergütungen für
    1. Ziffer eins
      Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
    2. Ziffer 2
      Zahlung,
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
    4. Ziffer 4
      Verwertung
    stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233989

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P459/NOR40233989

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