Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 457

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 457

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Abschnitt
Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

Paragraph 457,
  1. Absatz eins,Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach Paragraphen 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.
  2. Absatz 2,Der Gerichtsvollzieher erhält
    1. Ziffer eins
      die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,
    2. Ziffer 2
      die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie
    3. Ziffer 3
      die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.
  3. Absatz 3,Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete. Bei der Vergütung nach Paragraph 466, Absatz 3 und 4 endet die Frist drei Monate später.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233987

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P457/NOR40233987

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