Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Durch die Bestimmungen der §§. 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution oder gewisser Acte derselben enthält.Durch die Bestimmungen der Paragraphen 39 bis 44 wird die Anwendung der besonderen Vorschriften nicht ausgeschlossen, welche das gegenwärtige Gesetz in Ansehung einzelner Vollstreckungsarten über die Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution oder gewisser Acte derselben enthält.
(2)Absatz 2,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, sind Anträge auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Execution, sowie Anträge auf Wiederaufnahme einer aufgeschobenen Execution bei dem Gerichte, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde, oder beim Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Executionsvollzuges gestellt wird.
(3)Absatz 3,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekution vorliegt, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist oder schon eine rechtskräftige Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekution vorliegt, sind die Parteien vor der Entscheidung über Anträge auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution, die nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt werden, einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
Anmerkung
Art. VIII Abs. 7,
BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsgericht, Exekutionsvollzug, Einvernahme, Anhörung, Exekution, Akt
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038083
Alte Dokumentnummer
N2199549678J