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Exekutionsordnung § 447
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 446 am 10.10.2026
§ 448 am 10.10.2026
Alle Fassungen
§ 447 heute
§ 447 gültig ab 01.07.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
§ 447 gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 86/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 447
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Inhalt des Anfechtungsanspruchs
§ 447.
Paragraph 447,
(1)
Absatz eins,
Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
(2)
Absatz 2,
Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Verstorbenen begründen, bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(3)
Absatz 3,
Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233977
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P447/NOR40233977
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