Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 440

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 440

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unentgeltliche und ihnen gleichgestellte Verfügungen

Paragraph 440,

Anfechtbar sind folgende in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene Rechtshandlungen:

  1. Ziffer eins
    unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
  2. Ziffer 2
    der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners gemäß Paragraph 32, IO erworben worden, so wird vermutet, dass das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P440/NOR40233970

Navigation im Suchergebnis