Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung der Executionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Execution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachtheiles verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (Paragraphen 35 und 36) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind;
    2. Ziffer 2
      wenn ein naher Angehöriger des Verpflichteten (Paragraph 32, Insolvenzordnung) oder eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Person später als 14 Tage nach dem Exekutionsvollzuge die Widerspruchsklage (Paragraph 37,) erhebt und der Kläger nicht bescheinigt, daß er von dem Vollzuge erst kurz vor oder nach Ablauf dieses Zeitraumes Kenntnis erlangen konnte und daß er die Klage ohne unnötigen Aufschub eingebracht hat;
    3. Ziffer 3
      wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist. Treten erst nach Bewilligung der Aufschiebung Umstände ein, die eine solche Gefährdung wahrscheinlich machen, so kann demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewilligt wurde, auf Antrag aufgetragen werden, innerhalb einer bestimmten Frist Sicherheit zu leisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden würde.
  3. Absatz 3,Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2 a, sind die Erfolgsaussichten der außerordentlichen Revision nicht zu prüfen.
  4. Absatz 4,Bei Bewilligung der Aufschiebung hat das Gericht anzugeben, für wie lange die Execution aufgeschoben sein soll.
  5. Absatz 5,Ein aufgeschobenes Executionsverfahren wird, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, nur auf Antrag wieder aufgenommen.

Schlagworte

Exekutionsaufschiebung, Vermögensnachteil, RGBl. Nr. 337/1914, Exszindierungsklage, Exekutionsverfahren, Exekution

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40118651

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P44/NOR40118651

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