Fünfter Teil
Anfechtung von Rechtshandlungen
Anfechtungsrecht
§ 438.Paragraph 438,
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. Paragraphen 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.