(2)Absatz 2,Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.Alle sonstigen Klagen nach den Paragraphen 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.