Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 432

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 432

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen

Paragraph 432,
  1. Absatz eins,Klagen und Anträge nach den Paragraphen 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.
  2. Absatz 2,Alle sonstigen Klagen nach den Paragraphen 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187917

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P432/NOR40187917

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