Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 431

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 431

Inkrafttretensdatum

01.12.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vierter Teil
Begleitregelungen

Strafbestimmung

Paragraph 431,

Wer gegen Paragraph 73 a, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann auch über den Entzug der Abfrageberechtigung erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

02.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187916

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P431/NOR40187916

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