(3)Absatz 3,Ein Schuldner kann zur Vorbereitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens oder seiner sonstigen Entschuldung in die in Abs. 1 genannten, seine Person betreffenden Daten einsehen. Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und anerkannte Schuldenberatungsstellen als Vertreter des Schuldners.Ein Schuldner kann zur Vorbereitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens oder seiner sonstigen Entschuldung in die in Absatz eins, genannten, seine Person betreffenden Daten einsehen. Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und anerkannte Schuldenberatungsstellen als Vertreter des Schuldners.