Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 406
Inkrafttretensdatum
02.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Zweiter Abschnitt
Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden
§ 406.Paragraph 406,
Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1,
BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsbewilligung
Im RIS seit
02.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40187888