Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 405

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 405

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003

Paragraph 405, (1) Die EO-Novelle 2003 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Sie ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag oder der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

  1. Absatz 2,Paragraphen 8 a, 54 und 63 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist auf Exekutionsanträge, die nach dem auf die Bekanntmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bei Gericht eingebracht werden, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Paragraphen 23 und 23 a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 und die Aufhebung der Paragraphen 292 f und 292 g treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird bereits mit 1. August 2003 geschlossen.
  3. Absatz 4,Paragraph 26 a, EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Vollzugshandlung nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.
  4. Absatz 5,Paragraphen 25 bis 25 d, 30, 48 Absatz eins,, Paragraphen 249, 252 a bis 252 f, 286 Absatz 2 und Paragraph 346, Absatz eins, EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.
  5. Absatz 6,Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraphen 45 a, 46, 48, 58, 86, 140, 200 a, 200 b, 271 a, 282 a und 311 a EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 anhängig sind.
  6. Absatz 7,Paragraph 259, EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn der Verwahrer nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wird.
  7. Absatz 8,Paragraphen 278 und 280 in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Versteigerung oder der Verkauf nach dem 31. Dezember 2003 stattfindet.
  8. Absatz 9,Paragraph 279 a, EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden.
  9. Absatz 10,Paragraphen 290, 290 b, 291, Absatz eins, 291 a, 291 b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; Paragraph 291 d, EO, wenn der Anspruch auf die einmalige Leistung oder die Abfertigung nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.
  10. Absatz 11,Paragraphen 382 b und 382 d EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.
  11. Absatz 12,In den Auktionshallen nach Paragraph 23, EO können auch Sachen, die nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sind, verwertet werden. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 13,Auf Vollzugsaufträge außerhalb eines Exekutionsverfahrens sind Paragraphen 25, ff EO sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 14,Erfordert eine große Zahl von Überstellungen, Aufsperren verschlossener Schlösser und Verwahrungen die Heranziehung eines ständigen Frachtführers, Schlossers bzw. Verwahrers, so hat der Präsident des Oberlandesgerichts die nötigen Vorkehrungen zu treffen.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P405/NOR40041603

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