Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz einsWenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Executionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im Paragraph 35, Absatz 1, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß Paragraphen 35, oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Execution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden. Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt Paragraph 45 a, Absatz 2,
  2. Absatz 2Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Thatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.

Schlagworte

Exekutionstitel, Tatumstand, Oppositionsantrag, Impugnationsantrag

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40194079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P40/NOR40194079

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