Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 399b

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 399b

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ersatz und Aufrechnung nach Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts

Paragraph 399 b,
  1. Absatz einsIm Fall der Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, kann der Gegner den Ersatz der Beträge verlangen, die er nach Wirksamwerden der Aufhebung oder Einschränkung dem Minderjährigen zu Unrecht geleistet hat. Über den Grund und die Höhe des Ersatzanspruchs sowie die Leistungsfrist ist nach Billigkeit zu entscheiden. Dabei sind besonders die Bedürfnisse des Minderjährigen und des Gegners auf eigenen angemessenen Unterhalt sowie seine Sorgepflichten abzuwägen; es ist auch zu berücksichtigen, ob der Minderjährige oder sein gesetzlicher Vertreter wusste oder ohne weitere Erhebungen wissen musste, dass der Gegner zu Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der bewilligten Höhe verpflichtet ist.
  2. Absatz 2Das Gericht kann die Aufrechnung des Ersatzanspruchs gegen künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge nach Billigkeit bewilligen.
  3. Absatz 3Das Gericht kann sich die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz und Aufrechnung bis zur Beendigung des Unterhaltsverfahrens vorbehalten.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P399b/NOR40233937

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