Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 398
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 398.Paragraph 398,
(1)Absatz eins,Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluss zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der getroffenen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021351
Alte Dokumentnummer
N2189617151T