Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 398

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 398

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 398,

  1. Absatz eins,Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluss zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung der getroffenen Verfügung von der Leistung einer von ihm nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021351

Alte Dokumentnummer

N2189617151T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P398/NOR12021351

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