Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 388

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 388

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 388,
  1. Absatz eins,Ist nach Paragraph 387, für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig, so entscheidet, vorbehaltlich des Absatz 2,, der Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen beziehenden Anträge.
  2. Absatz 2,Bei den im Paragraph 387, Absatz 3, erwähnten einstweiligen Verfügungen entscheidet der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In dringenden Fällen kann jedoch auch in solchen Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein entscheiden.
  3. Absatz 3,Der erste Satz des Absatz 2, gilt auch für das Rekursverfahren.

Schlagworte

Besetzung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021341

Alte Dokumentnummer

N2189617141T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P388/NOR12021341

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