(3)Absatz 3,Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den Prozeß in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs. 1 Z 8 oder nach § 382b oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Wird nur eine einstweilige Verfügung nach § 382b Abs. 2 beantragt, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Abweichend vom Absatz 2, ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den Prozeß in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, oder nach Paragraph 382 b, oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den Paragraphen 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Wird nur eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz 2, beantragt, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.