(3)Absatz 3,Die Kosten einer solchen, nicht im öffentlichen Haftlocale zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser selbst zu tragen. Die Bestimmungen des §. 366 finden auf diese Kosten in der Art Anwendung, dass bei nicht rechtzeitigem Vorauserlag der Kosten der Verhaftete in das öffentliche Haftlocal zu bringen ist.Die Kosten einer solchen, nicht im öffentlichen Haftlocale zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser selbst zu tragen. Die Bestimmungen des Paragraph 366, finden auf diese Kosten in der Art Anwendung, dass bei nicht rechtzeitigem Vorauserlag der Kosten der Verhaftete in das öffentliche Haftlocal zu bringen ist.