Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 383

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 383

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000

Text

Paragraph 383,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 4 und im Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichnete Verwaltung ist in Ansehung von Liegenschaften unter entsprechender Anwendung der über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften erlassenen Vorschriften, in allen übrigen Fällen aber nach Paragraphen 334 bis 339 und 341 bis 344 oder in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen durchzuführen. Die zu verwahrenden oder verwaltenden beweglichen Sachen sind durch das Vollstreckungsorgan dem Gegner der gefährdeten Partei wegzunehmen und dem Verwahrer oder Verwalter zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die Ertragsüberschüsse, die sich nach Bestreitung aller aus den Erträgnissen zu berichtigenden Kosten und Auslagen ergeben, sind, soweit nicht Rechte dritter Personen entgegenstehen, dem Gegner der gefährdeten Partei auszufolgen, bei Bestrittenheit des Eigenthums an der Sache aber gerichtlich zu erlegen.

Schlagworte

Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P383/NOR40009626

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