(2)Absatz 2,Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382d Z 1, 3 und 8 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer solchen einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten.Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b, 382 c,) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach Paragraph 382 d, Ziffer eins,, 3 und 8 durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer solchen einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten.