Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 382d
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
§ 382d.
Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
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1. | Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei, |
2. | Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme, |
3. | Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten, |
4. | Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei, |
5. | Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen, |
6. | Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen, |
7. | Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten, |
8. | Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern. |
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 115 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 32/20182. früher § 382g
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233901