Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 382a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 382a

Inkrafttretensdatum

01.03.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 382 a,
  1. Absatz eins,Ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, ist zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.
  2. Absatz 2,Vorläufiger Unterhalt gemäß Absatz eins, kann höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.
  3. Absatz 3,Großeltern können nach Absatz eins, nicht zu vorläufigem Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist.
  4. Absatz 4,Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, bleibt unberührt.

Schlagworte

Mindestunterhalt, Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021335

Alte Dokumentnummer

N2189617135T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382a/NOR12021335

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