Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 381

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 381

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

2. Zur Sicherung anderer Ansprüche.

Paragraph 381,

Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:

  1. Ziffer eins
    wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben;
  2. Ziffer 2
    wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheinen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Zivilsache, Brüsseler, Lugano

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038181

Alte Dokumentnummer

N2199549776J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P381/NOR12038181

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