Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 381
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
2. Zur Sicherung anderer Ansprüche.
§. 381.Paragraph 381,
Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:
wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben;
wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheinen.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1,
BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Zivilsache, Brüsseler, Lugano
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038181
Alte Dokumentnummer
N2199549776J