Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz einsMuss eine der in den Paragraphen 35,, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.
  2. Absatz 2Für die in den Paragraphen 35,, 36 und 37 bezeichneten Klagen kann die inländische Gerichtsbarkeit nach dem Paragraph 104, Absatz eins, oder 3 JN nicht begründet werden.
  3. Absatz 3Der Absatz 2, ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12039835

Alte Dokumentnummer

N2199750367L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P38/NOR12039835

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