Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text
§. 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsMuss eine der in den §§. 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.Muss eine der in den Paragraphen 35,, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.
(2)Absatz 2Für die in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen kann die inländische Gerichtsbarkeit nach dem § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.Für die in den Paragraphen 35,, 36 und 37 bezeichneten Klagen kann die inländische Gerichtsbarkeit nach dem Paragraph 104, Absatz eins, oder 3 JN nicht begründet werden.
(3)Absatz 3Der Abs. 2 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.Der Absatz 2, ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12039835
Alte Dokumentnummer
N2199750367L