Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 370

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 370

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweiter Theil.

Sicherung.

Erster Abschnitt.

Executionshandlungen zur Sicherung von

Geldforderungen (Execution zur Sicherstellung.)

Paragraph 370,

Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Civilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurtheilen und Zahlungsaufträgen inländischer Civilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Executionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder dass zum Zwecke ihrer Einbringung das Urtheil im Auslande vollstreckt werden müsste.

Schlagworte

Exekutionshandlungen, Exekution, Zivilgericht, Endurteil, Urteil, Sicherungsexekution

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021321

Alte Dokumentnummer

N2189617121T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P370/NOR12021321

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