Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 361

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 361

Inkrafttretensdatum

01.04.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 361,

Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (Paragraph 55, Absatz 2,); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung nicht für länger als für die Dauer von zwei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von amtswegen aus der Haft zu entlassen.

Schlagworte

Haftdauer

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021312

Alte Dokumentnummer

N2189617112T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P361/NOR12021312

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