§. 358.Paragraph 358,
Vor Erlassung der in den §§ 353 bis 357 angeführten gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen kann, sofern nicht Gefahr am Verzuge ist, der Verpflichtete einvernommen werden. Vor Erlassung der in den Paragraphen 353 bis 357 angeführten gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen kann, sofern nicht Gefahr am Verzuge ist, der Verpflichtete einvernommen werden.