Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 356

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 356

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 356,

  1. Absatz eins,Wurde im Falle des Paragraph 355, durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Beschluss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021307

Alte Dokumentnummer

N2189617107T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P356/NOR12021307

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